Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Nimmt man eine Strafquotenausscheidung vor für die qualifizierten BetmG-Widerhandlungen in der Zeit ab 1. Oktober 2016 resultiert immer noch eine Freiheitsstrafe von jedenfalls gegen 13 Monaten. Wie bereits erwähnt, zeigte sich das Bundesgericht bei Straftaten gegen das BetmG hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets besonders streng. Diese Strenge bekräftigt der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 3.3).