Davon blieb es bei 2.5 Gramm beim Anstalten treffen zum Verkauf, allerdings war dieses Kokain klar für Dritte bestimmt. Das durch den Beschuldigten durch die vorliegende Widerhandlung gegen das BetmG geschaffene Gefähr- dungs- und Schädigungspotenzial ist mit Blick auf die Menge des reinen Kokains als hoch einzuschätzen; der Beschuldigte brachte abstrakt die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr. Ausserdem handelte er aus egoistischen/finanziellen Interessen; eine Abhängigkeit lag bei ihm nicht vor. Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.