Der Beschuldigte machte sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig. Für den Zeitraum ab Oktober 2016 bis 12. Juli 2017 ist von einer Gesamtmenge von rechnerisch 19.8 Gramm reine Kokain-Base bzw. gerundet knapp 20 Gramm auszugehen, womit für den in Bezug auf die Landesverweisung relevanten Zeitraum von einer 10 % über dem Grenzwert für eine qualifizierte Widerhandlung liegenden Gesamtmenge von Kokain-Base auszugehen ist; die Grenze von 18 Gramm reinem Kokain ist klar überschritten. Davon blieb es bei 2.5 Gramm beim Anstalten treffen zum Verkauf, allerdings war dieses Kokain klar für Dritte bestimmt.