Bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls bedarf es als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen, um ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen. Die Landesverweisung ist eine eigenständige strafrechtliche Massnahme, wobei auch ausländerrechtliche Kriterien herangezogen werden, insbesondere die gängigen Integrationskriterien. Im Rahmen der Interessenabwägung sind strafrechtliche Elemente und frühere Urteile einzubeziehen.