Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt (einen «Ausnahmefall», vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3). Für eine aussergewöhnliche Härte spricht im Wesentlichen das intakte Familienleben in der Schweiz mit einer Schweizerin und den beiden gemeinsamen Kindern und damit zusammenhängend die gelebte Aufgabenteilung zwischen dem Beschuldigten und seiner Ehefrau, indem er wesentliche Teile der Kinderbetreuung und Haushaltsaufgaben bestreitet.