Alles in allem ist damit zweifelsohne von einer intakten Wiedereingliederungsmöglichkeit in seinem Heimatland auszugehen. In der Schweiz verfügt der Beschuldigte über eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) und lebt mit seiner Kernfamilie zusammen. Darüber hinaus bestehen offenkundig keine nennenswerten sozialen Bindungen zur Schweiz. Überdies verfügt der Beschuldigte bloss über bescheidene Deutschkenntnisse; eine andere hiesige Amtssprache kann er nicht. Die berufliche Integration ist nur insoweit kein Thema, weil der Beschuldigte und seine Familie im Wesentlichen vom Erwerbseinkommen seiner Ehefrau leben.