Das Zusammenleben zwischen dem Beschuldigten und seinen beiden Kindern würde durch eine Landesverweisung des Beschuldigten zumindest sehr stark beeinträchtigt, wenn nicht gar ganz verunmöglicht. Im Falle einer Landesverweisung würden die Kinder bei der Mutter in der Schweiz bleiben; es ist nicht davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschuldigten ihm nach Nigeria folgen würde, obwohl sie Englisch spricht und dies in Nigeria die offizielle Sprache ist. Mithin wären Kontakte zum Beschuldigten einzig noch über die elektronischen Medien und in den Ferien möglich.