Dass der Beschuldigte in Nigeria einen Sohn hat (geb. 2005), den er auch finanziell unterstützt, ist demgegenüber vorliegend bei der Härtefallprüfung nicht von Bedeutung. Die beiden Kinder sind noch sehr jung und befinden sich in einer Lebensphase, in der die Beziehung zu den Eltern, namentlich auch zum Beschuldigten, der ja einen wesentlichen Teil der Kinderbetreuung bestreitet, sehr wichtig ist. Das Zusammenleben zwischen dem Beschuldigten und seinen beiden Kindern würde durch eine Landesverweisung des Beschuldigten zumindest sehr stark beeinträchtigt, wenn nicht gar ganz verunmöglicht.