_ betreibt, der seine Präsenz im Umfang von wöchentlich 20 Stunden erfordert. Auch wenn der Beschuldigte damit eher ein bescheidenes Nebeneinkommen generiert, haben der Beschuldigte und seine Ehefrau die Finanzen offenbar im Griff, denn der eingeholte Betreibungsregisterauszug vom 10. Juni 2021 weist weder offene Betreibungen noch Verlustscheine auf (pag. 501). Zudem bezog er gemäss Auskunft des zuständigen Sozialdienstes der Gemeinde C.________ vom 6. Mai 2021 nie Sozialhilfegelder (pag. 485).