42 gendzeit und darüber hinaus auch einen wesentlichen Teil seines Erwachsenenlebens in Nigeria (und später teilweise in Spanien) verbracht. Der Beschuldigte spricht Englisch, Spanisch und Igbo und ein wenig Deutsch. Unter dem Titel der Integration sind bloss die marginalen Deutschkenntnisse von Bedeutung. Aufgrund der Erwerbstätigkeit und des vergleichsweise guten Verdienstes der Ehefrau hat vorliegend die Frage nach der beruflichen Integration weniger Gewicht: