369 Abs. 7 StGB; vgl. BGE 135 IV 87, E. 2.3), sind aber bei der Frage der Landesverweisung im Rahmen der Interessenabwägung in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (vgl. dazu Ziff. V.21.4 unten). 21.3 Härtefallprüfung 21.3.1 Dauer der Anwesenheit in der Schweiz / Integration / finanzielle Verhältnisse Der Beschuldigte lebt (abgesehen von der Zeit als Asylbewerber bzw. der Zeit des rechtswidrigen Aufenthalts) nun seit sechs Jahren in der Schweiz, wobei er erst mit gut 40 Jahren einreiste. Er hat damit die prägenden Jahre seiner Kinder- und Ju-