Der Beschuldigte wurde u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Verkauf (Versuch) von Kokain, begangen am 21. September 2006 in AY.________ zu einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 100.00 und den Verfahrenskosten, verurteilt (S. 43 der Migrationsakten). Gelöschte Vorstrafen dürfen zwar weder bei der Prognosebeurteilung noch bei der Strafzumessung miteinbezogen werden (Art. 369 Abs. 7 StGB;