41 stellte auch zutreffend fest, dass der Beschuldigte ausserhalb seiner Familie in der Schweiz keine anderen sozialen Bindungen geltend macht und auch sonst in der Schweiz kaum verwurzelt zu sein scheint (pag. 419); jedenfalls verneinte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Frage, ob er Freunde oder Verwandte in der Schweiz habe (pag. 309), führte aber oberinstanzlich aus, dass er zu einigen Freunden seiner Frau sowie zu ihrer Familie Kontakt habe (pag. 509 Z. 30 ff.).