_, geb. AR.________ 2005), der in Nigeria lebt und von ihm unterstützt wird. Aus dem Formular «Unterhaltsgarantie» bzw. den Angaben für Kurzaufenthaltsbewilligung vom 1. Juli 2015, ausgefüllt bzw. geschrieben von seiner Ehefrau, spricht der Beschuldigte Englisch, Spanisch und Igbo. Daneben hat der Beschuldigte Deutschkurse besucht, doch auf die Frage, ob er Deutsch spreche und/oder verstehe, antwortete er «Nur ein wenig. Englisch ist besser für mich.» (pag. 508 Z. 31 ff.); jedenfalls wurden die Einvernahmen im vorliegenden Verfahren mit einer Englisch-Übersetzung durchgeführt.