Damit resultiert für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 12. Juli 2017 eine Gesamtmenge von rechnerisch 19.8 Gramm reine Kokain-Base bzw. gerundet knapp 20 Gramm, womit für den in Bezug auf die Landesverweisung relevanten Zeitraum von einer 10 % über dem Grenzwert für eine qualifizierte Widerhandlung liegenden Gesamtmenge von Kokain-Base auszugehen ist. Damit hat sich der Beschuldigte selbst für die Zeit ab 1. Oktober 2016 einer qualifizierten BetmG- Widerhandlung schuldig gemacht und damit ist das Erfordernis einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB erfüllt, was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario).