Eine Landesverweisung kann demnach erst dann angeordnet werden, wenn der Täter die Anlasstat nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Landesverweisung begangen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 3.2.2. und 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1.). Den erstinstanzlichen Erwägungen sind dazu keine Ausführungen zu entnehmen. Beweismässig ist erstellt, dass die an E.________ im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 2. Juli 2017 veräusserten 43 Gramm Kokaingemisch bei einem Reinheitsgrad von 39 %