Entsprechend stellt sich schon ganz einleitend die entscheidende Frage, ob überhaupt eine Katalogtat vorliegt. Denn aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots sind die neuen Bestimmungen über die Landesverweisung intertemporalrechtlich nur anwendbar, wenn das auslösende Delikt nach dem 1. Oktober 2016 begangen wurde. Eine Landesverweisung kann demnach erst dann angeordnet werden, wenn der Täter die Anlasstat nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Landesverweisung begangen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 3.2.2. und 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.1.).