Die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz seien demgegenüber weniger hoch. Der Eingriff sei daher angesichts der schwerwiegenden öffentlichen Interessen an der Fernhaltung verhältnismässig und damit zulässig. Die Landesverweisung sei anzuordnen, wobei die Dauer von fünf Jahren ausreichend sei (pag. 525 ff.). 21. Erwägungen der Kammer 21.1 Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen Der Beschuldigte ist nigerianischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB.