Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gelte als schwere Straftat und stelle eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_99/2019 E. 4.4). Familiäre oder private Verhältnisse sollten kein Freipass für Straftaten sein. Zudem greife die obligatorische Landesverweisung unabhängig vom Strafmass, welches auszusprechen sei und unabhängig von der konkreten Tatschwere. Der Beschuldigte habe sich überdies in der Vergangenheit schwer getan mit den Schweizer Gesetzen.