Auch seien Ferien oder Kurzaufenthalte seiner Frau und Kinder in Nigeria denkbar, zumal sie ja bereits dort gewesen seien. Die Trennung der Familie würde den Beschuldigten zwar hart treffen, allerdings handle es sich nicht um einen schweren persönlichen Härtefall. Selbst unter Annahme eines Härtefalls würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. Der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven gelte als schwere Straftat und stelle eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_99/2019 E. 4.4).