Eine Landesverweisung würde das Zusammenleben der Familie zweifelsohne stark beeinträchtigen und es sei nachvollziehbar, dass für die Frau und die Kinder ein Länderwechsel nicht in Frage komme. Die Beeinträchtigungen des Familienlebens müssten aber insoweit relativiert werden, als der Beschuldigte aufgrund der heutigen Kommunikationsmittel den Kontakt zu seiner Familie auch von Nigeria aus aufrechterhalten könne (Urteile des Bundesgerichts 2C_231/2019 E. 3.2.3 und 2C_925/2020 E. 5.3.2). Auch seien Ferien oder Kurzaufenthalte seiner Frau und Kinder in Nigeria denkbar, zumal sie ja bereits dort gewesen seien.