In seinem Heimatland in Nigeria stehe der beruflichen Reintegration nichts entgegen. Er habe dort eine Ausbildung absolviert und beherrsche die dortigen Landessprachen. Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass es sich vorliegend um eine Familie mit tatsächlich gelebten Beziehungen handle. Eine Landesverweisung würde das Zusammenleben der Familie zweifelsohne stark beeinträchtigen und es sei nachvollziehbar, dass für die Frau und die Kinder ein Länderwechsel nicht in Frage komme.