38 ligung nicht erteilt, weil die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht erfüllt seien. Der einzige Anknüpfungspunkt des Beschuldigten seien seine Ehefrau und die beiden Kinder. Zudem sei er im Verhältnis zu seinem Lebensalter noch nicht lange in der Schweiz und habe hier weder die Schulzeit verbracht noch eine Ausbildung absolviert. Auch beruflich sei der Beschuldigte nicht wirklich integriert. In seinem Heimatland in Nigeria stehe der beruflichen Reintegration nichts entgegen.