Die Vorinstanz bejahe den Härtefall einzig aufgrund der familiären Verhältnisse. Weder die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Grad der Integration, die Ausbildungs- und Arbeitssituation, die persönliche Entwicklung noch die Resozialisierungschancen in Nigeria würden für einen persönlichen Härtefall sprechen. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte bis heute nicht richtig Fuss gefasst habe. Der Migrationsdienst habe dem Beschuldigten denn auch am 26. Februar 2021 die Niederlassungsbewil-