Die Interessenabwägung habe daher zu seinen Gunsten auszufallen und es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten (pag. 522 f.; pag. 529). 20.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Bezüglich der Landesverweisung führte die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, dass der Drogenhandel von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung führe. Vorliegend könne weder ein Härtefall noch ein überwiegendes Interesse bejaht werden. Die Vorinstanz bejahe den Härtefall einzig aufgrund der familiären Verhältnisse.