66a StGB sein. Dass der Beschuldigte jemals wieder straffällig werde, könne ausgeschlossen werden. Die Legalprognose sei sehr gut. Das öffentliche Interesse, zukünftige Straftaten zu verhindern, sei daher beim Beschuldigten erfüllt. Nebst dem gebe es noch ein weiteres öffentliches Interesse, und zwar, dass keine Sozialfälle generiert werden würden. Verweise man den Beschuldigten des Landes, verstosse man gegen dieses öffentliche Interesse. Die Interessenabwägung habe daher zu seinen Gunsten auszufallen und es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten (pag.