8 EMRK – und damit am Verbleib in der Schweiz – das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiegt. Eine gelebte Kernfamilie, wie sie in casu besteht, stellt eine besonders schützenswerte Form des Rechts auf Familienleben dar. Dem steht eine Verurteilung zu einer bedingten Strafe am untersten Rand des einschlägigen Strafrahmens gegenüber, welche folglich auf eine gute Legalprognose hinweist. Das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Ausweisung ist somit eher tief. Die Abwägung zwischen dem privaten und dem öffentlichen Interesse fällt folglich zugunsten des Beschuldigten aus. Somit wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abgesehen.