Allerdings würde die Landesverweisung die Familie hart treffen. Der Ehefrau würde es erheblich erschwert werden, den Lebensunterhalt der Familie bestreiten zu können und die Kinder würden ihre massgebliche Bezugsperson vorübergehend verlieren. Die Vorinstanz kam daher zu folgendem Ergebnis (pag. 421 ff.; S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aufgrund der getätigten Ausführungen kommt das Gericht zum Schluss, dass das individuelle Interesse des Beschuldigten an seinem Recht auf Familienleben gemäss Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK – und damit am Verbleib in der Schweiz – das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiegt.