der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Rahmen der Interessenabwägung führte die Vorinstanz insbesondere aus, dass sich die verkaufte reine Drogenmenge nur knapp über der Grenze zur Qualifikation bewege und das Verschulden des Beschuldigten leicht wiege. Seine Legalprognose sei positiv. Zudem werde durch die ausgesprochene Strafe [14 Monate Freiheitsstrafe] die Zweijahresgrenze des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1062/2018 vom 27. Mai 2019 E. 2.6. f.) bei Weitem noch nicht erreicht, weshalb vom Erfordernis der ausserordentlichen Umstände abgesehen werden könne.