Eine Rückkehr des Beschuldigten hätte eine Trennung der Familie zur Folge. Die Kinder würden eine massgebliche Bezugsperson verlieren und seine Ehefrau würde alleinerziehend werden, was ihr erheblich erschweren bzw. verunmöglichen würde, die Familie und den Beruf resp. das Betreiben des AT.________ zu vereinbaren. Eine Trennung wäre für die ganze Familie sehr einschneidend, weshalb ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege (pag. 416 ff.; S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).