Er lebe mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern, welche über die schweizerische Staatsbürgschaft verfügen würden im gemeinsamen Haushalt. Der Beschuldigte widme sich hauptsächlich der Betreuung seiner Kinder, während seine Frau der Erwerbstätigkeit nachgehe. Er arbeite zudem 20 Stunden pro Woche im AT.________ und sei seit seiner Verhaftung 2017 nicht mehr straffällig geworden. Der Beschuldigte sei in der Schweiz kaum verwurzelt und seine Deutschkenntnisse würden knapp ausreichen, um sich auf der Strasse zu verständigen. In Nigeria sei er nach wie vor verwurzelt, habe dort seinen Vater, seine Geschwister und seinen Sohn.