19. Erwägungen der Vorinstanz Nach der Bejahung der Voraussetzungen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB erwog die Vorinstanz zur Härtefallprüfung insbesondere, dass die vom Beschuldigten in den Jahren 2006 und 2011 gestellten Asylgesuche abgeschrieben bzw. abgelehnt worden seien. Danach habe er sich jeweils in Spanien aufgehalten. Seit 2015 befinde sich der Beschuldigte legal in der Schweiz und verfüge über einen B-Ausweis. Er lebe mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern, welche über die schweizerische Staatsbürgschaft verfügen würden im gemeinsamen Haushalt.