18. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 416 f.; S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die wichtigsten Punkte sind kurz aufzugreifen, und es ist ergänzend auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen: Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz.