Die Probezeit kann aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte seit dem 12. Juli 2017 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt werden. An die Freiheitsstrafe ist die in Polizeihaft verbrachte Zeit von einem Tag anzurechnen (Art. 51 aStGB). 17. Konkretes Strafmass Im Ergebnis ist der Beschuldigte zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs auf eine Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft (12. Juli 2017) im Umfang von einem Tag. V. Landesverweisung