16. Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dem Beschuldigten ist allein schon wegen des Verschlechterungsverbots die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs zu gewähren. Die Probezeit kann aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschuldigte seit dem 12. Juli 2017 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt werden.