31 lig langen Dauer für die Erstellung der schriftlichen Urteilsbegründung für einen doch einfachen Fall von gut neun Monaten strafzumessenderweise leicht zugunsten des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Bei ansonsten neutral zu gewichtender Täterkomponente resultiert damit letztlich eine schuldangemessene Freiheitsstrafe von 14 Monaten; im Übrigen ist die Kammer ohnehin an das Verschlechterungsverbot gebunden (vgl. Ziff. I.5. oben).