In Bezug auf das (Teil-)Geständnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu Beginn der Strafuntersuchung noch nichts von Drogenhandel wissen wollte und erst oberinstanzlich einräumte, Kokain verkauft zu haben. Relativierend ist aber zu berücksichtigen, dass die Beweislage erdrückend war und das Kleinstgeständnis nicht primär als Ausdruck tiefer und grundlegender Einsicht und Reue zu betrachten ist. Ein Geständnisrabatt ist dem Beschuldigten daher nicht zu gewähren. Eine besondere, markant erhöhte Strafempfindlichkeit liegt auch nicht vor. Demgegenüber ist der doch auffäl-