Mit gleichem Urteil erfolgten aber auch Schuldsprüche wegen mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, Nichtanzeigen eines Fundes, Hehlerei sowie Hinderung einer Amtshandlung. Diese Vorstrafe hat sich zumindest leicht straferhöhend (mehr als im Umfang der Verschuldensminderung nach Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG) auszuwirken. In Bezug auf das (Teil-)Geständnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu Beginn der Strafuntersuchung noch nichts von Drogenhandel wissen wollte und erst oberinstanzlich einräumte, Kokain verkauft zu haben.