Im Verhältnis zum ausserordentlich grossen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive und subjektive Tatverschulden dennoch entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im untersten Bereich anzusiedeln und als sehr leicht zu qualifizieren. Ausgehend von der modifizierten Tabelle Hansjakob (eine Menge von gut 22 Gramm reine Kokain-Base entspricht einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten) erscheint dafür eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als angemessen. Das Anstalten treffen zur Veräusserung ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG ganz marginal verschuldensmindernd zu berücksichtigen.