Allerdings ist ein Eigenkonsum beim Beschuldigten nicht erstellt, so dass die finanziellen Beweggründe darin lagen, einen Zustupf an die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu generieren. Insgesamt sind die Dauer der deliktischen Tätigkeit und die Vielzahl von Geschäften als leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Im Verhältnis zum ausserordentlich grossen Strafrahmen von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive und subjektive Tatverschulden dennoch entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im untersten Bereich anzusiedeln und als sehr leicht zu qualifizieren.