Die Veräusserungen erfolgten soweit ersichtlich nur an Endabnehmer/Konsumenten. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht durch besondere Professionalität aufgefallen ist. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen; auch wenn er zufolge des Bestreitens keine Angaben dazu machte, so ist gleichwohl von finanziellen Motiven auszugehen. Allerdings ist ein Eigenkonsum beim Beschuldigten nicht erstellt, so dass die finanziellen Beweggründe darin lagen, einen Zustupf an die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu generieren.