Unter dem Titel Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung respektive Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) fällt nun aber zumindest leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von zwei Jahren in einer Vielzahl von Einzelgeschäften deliktisch tätig war, indem er in Kleinmengen Kokain veräusserte; insoweit war der Beschuldigte auf unterster Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig. Die Veräusserungen erfolgten soweit ersichtlich nur an Endabnehmer/Konsumenten.