14. Tatkomponenten (objektive und subjektive Tatschwere) Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspotenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen. Der Beschuldigte hat sich im Rahmen der mengenmässig qualifizierten BetmG-Widerhandlung zu verantworten für die Veräusserung/Anstalten treffen zur Veräusserung einer Gesamtmenge von 22.2 Gramm reine Kokain-Base. Damit ist der Grenzwert zum schweren Fall um knapp 1/4 überschritten.