In der konkreten Anwendung erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Entsprechend ist bezüglich StGB das alte, im Tatzeitraum gültige Recht anzuwenden. 13. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 411 f., S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).