JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, S. 40 N. 10 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG ist Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. In der konkreten Anwendung erweist sich das neue Recht nicht als das mildere.