29 Obwohl die Vorinstanz den Beschuldigten wegen qualifizierter BetmG- Widerhandlungen, begangen in der Zeit von Juli 2015 bis 12. Juli 2017 schuldig erklärte, sind den erstinstanzlichen Erwägungen zur Frage des anwendbaren Rechts keine Ausführungen zu entnehmen. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten.