Davon ausgehend sind ohne Weiteres die einzelnen Teilmengen für die Frage der mengenmässigen Qualifikation zusammenzurechnen. Entsprechend ist klar, dass die Gesamtmenge von 22.2 Gramm reine Kokain-Base den Grenzwert von 18 Gramm übersteigt und der Beschuldigte den qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG erfüllt hat. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden zu Recht auch nicht vorgebracht. Im Ergebnis ist der Beschuldigte schuldig zu erklären der Widerhandlungen gegen das BetmG, mengenmässig qualifiziert begangen durch Veräusserung von 2.9 Gramm Kokain-Base an D.___