III. Rechtliche Würdigung Sowohl bezüglich des Grundtatbestandes als auch der Qualifikationstatbestandsvariante nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 407 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist explizit festzuhalten, dass vorliegend keine Tatmehrheit gegeben ist, sondern rechtlich von einer Tateinheit auszugehen ist, basierend auf dem Vorsatz, sich im Betäubungsmittelhandel zu betätigen. Eine Zäsur im Betäubungsmittelhandel ist nicht ersichtlich.