28 hen werden muss. Die vorliegenden Beweismittel sind – bis auf die Aussagen des Beschuldigten – widerspruchsfrei und stehen im Einklang mit seinem Geständnis, weshalb darauf abgestellt werden kann. Relativierungen resp. Korrekturen drängen sich jedoch hinsichtlich des Reinheitsgrades auf. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in Ziff. II.10.4.4 hiervor verwiesen werden. Praxisgemäss massgebend ist die Kokain-Base und nicht das Kokain-Hydrochlorid. Die 6.4 Gramm netto Kokaingemisch wiesen einen Reinheitsgrad von 39 % Kokain-Base auf (pag.