Es kann aber vorweggenommen werden, dass vorliegend keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieses Geständnisses bestehen und sich eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt. Die Vorinstanz kam bereits trotz fehlenden Zugeständnisses richtigerweise zum Schluss, dass der geltend gemachte Eigenkonsum beweismässig nicht mehr als eine theoretische Möglichkeit ist und als Schutzbehauptung angese-